Die beiden Gesuchsteller erhoben daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde. 2. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Ehegatten sind im Sinn des ZUG Familienangehörige (vgl. Zwischentitel vor Art. 6 ZUG). Obwohl die Ehefrau gemäss Artikel 6