Vorher bewohnten sie gemeinsam ein Einfamilienhaus, das X gehörte und von ihm im Juli 2004 mit der Zustimmung seiner Ehefrau für 150000 Franken an die Nachkommen verkauft worden war. X und seine Ehefrau stellten im November 2004 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, das der Gemeinderat wie die in der Folge eingereichte Einsprache mit der Begründung abwies, dass die Gesuchsteller mit dem Verkauf der Liegenschaft auf Vermögen verzichtet hätten, das zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätte. Die beiden Gesuchsteller erhoben daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde.