{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2006-17_2006-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3004", "Checksum": "bfcdb45baa072acaf0f8a07eb737f356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2006 17", "2006 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "8acbd6608ad1142669ee7c9ade743251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n Augenschein durchzuführen. Auch der Einwand, der Ehefrau von X sei ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt worden, vermag die Schlussfolgerung, dass die Liegenschaft massiv unter dem Verkehrswert veräussert wurde, nicht umzustossen. Das Wohnrecht könnte nur zum Verkaufspreis von 150000 Franken aufgerechnet werden, wenn es unentgeltlich wäre. In Ziffer 6b ihres Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien jedoch, dass die Ehefrau den Nachkommen dafür ein Entgelt schulde, wenn sie davon Gebrauch mache. 5. Sodann ist zu prüfen, ob angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführer ihre Notlage absichtlich herbeigeführt haben, um wirtschaftliche Sozialhilfe zu beanspruchen. Wie bereits in E. 3 erwähnt, kann eine solche Absicht in der Regel nur durch Indizien geprüft werden. 5.1 Es fällt auf, dass bereits im November 1998 zwischen X, den Nachkommen und dem Gemeindeschreiber eine Besprechung über die Übertragung der Liegenschaft stattfand. Der Gemeindeschreiber hielt diese Besprechung nachträglich in einem Brief an X fest, worin er ausführte, im Zusammenhang mit diesem Gespräch sei zum Ausdruck gekommen, dass X die Liegenschaft an die Nachkommen übergeben wolle, um das Kapital dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu entziehen. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer dieser Darstellung widersprochen hätten. Solches wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht. Damit kann angenommen werden, dass X schon damals den Gedanken hegte, durch den Verkauf der Liegenschaft zu einem niedrigen Preis für sich und seine Ehefrau eine bessere Ausgangslage zu schaffen und damit letztlich von der Sozialversicherung zu profitieren. Aufgrund dieses Verhaltens ist es nicht von der Hand zu weisen, dass sich diese Absicht auch auf die wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, handelt es sich doch um eine vergleichbare Problematik. 5.2 Weiter ist anzumerken, dass der Eigentümer einer Liegenschaft erfahrungsgemäss versucht, den bestmöglichen Preis zu erzielen. Wie in E. 4 gezeigt, verkaufte X seinen Nachkommen das Einfamilienhaus aber erheblich unter dem Verkehrswert. Dafür lassen sich keine anderen plausiblen Gründe eruieren als der Entzug von Vermögen vor der Berechnung von Leistungen der Sozialversicherung und der Sozialhilfe. Mit dem Verkauf setzte X seine im Jahr 1998 geäusserte Absicht um. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass die Nachkommen für sie Geschäfte besorgt hätten, welche eine Reduktion des Verkaufspreises im besagten Umfang gerechtfertigt hätten. Insbesondere wird nicht geltend gemacht, dass die Nachkommen die Beschwerdeführer gepflegt hätten. Die geltend gemachte Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft rechtfertigt, wie bereits dargelegt, keine solche Reduktion, zumal die Liegenschaft im September 2005 zu einem bedeutend höheren Preis bereits wieder verkauft worden ist. Dasselbe gilt für das Wohnrecht (vgl. wiederum E. 4). Aus den Akten ist auch nicht ersichtlich, dass die Nachkommen die Liegenschaft für den eigenen Bedarf benötigten. Vielmehr verkauften sie diese bereits gut ein Jahr nach dem Erwerb wieder. Unbehelflich ist auch das Argument, der Verkauf der Liegenschaft sei nur deshalb getätigt worden, damit die Nachkommen die notwendigen Renovationen durchführen könnten. Die Nachkommen verkauften die Liegenschaft unrenoviert. Der Einwand der Beschwerdeführer, bei Nachkommen seien Schenkungen üblich, ist ebenso als Schutzbehauptung einzustufen. 5.3 X hielt sich im Zeitpunkt des Verkaufs der Liegenschaft im Juli 2004 bereits im Alterswohnheim auf. Damit kann davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern bekannt war, was ein solcher Aufenthalt kostet. Seine Ehefrau war damals bereits 82 Jahre alt. Wohl bestätigte ihr Hausarzt im Mai 2005, dass sie vor ihrem Spitaleintritt im September 2004 und damit auch im Zeitpunkt des Liegenschaftsverkaufs vollkommen selbständig gewesen sei und keine Pflegebedürftigkeit vorgelegen habe. Dass bei ihrem fortgeschrittenen Alter aufgrund der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit mit einem Eintritt in das Alterswohnheim zu rechnen war, scheint den Beschwerdeführern aber bewusst gewesen zu sein, bestätigte der besagte Arzt doch gleichzeitig, dass ein solcher Eintritt ins Altersheim damals wiederholt diskutiert worden sei. Auch aus der Bestätigung des Alterswohnheims vom Mai 2005 geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin im Frühsommer 2004, also vor dem Hausverkauf, positiv über einen Heimeintritt geäussert hat, wenn sie auch gemäss dieser Bestätigung diese Äusserung später - wann genau ist nicht bekannt - wieder zurückgenommen hat. 5.4 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann mit guten Gründen davon ausgegangen werden, X habe die Liegenschaft in der Absicht verkauft, Vermögen vor dem Einbezug in die Berechnung eines allfälligen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe zu retten. (Gesundheits- und Sozialdepartement, 3. Juli 2006). |"}