{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2006-17_2006-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3004", "Checksum": "bfcdb45baa072acaf0f8a07eb737f356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2006 17", "2006 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "8acbd6608ad1142669ee7c9ade743251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n S. 178, wo die Frage allerdings offen gelassen wurde). In BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 76 hielt das Bundesgericht indessen trotz der in der Lehre geäusserten Kritik an seiner Rechtsprechung fest. Es begründete dies damit, dass der Verfassungsgeber mit der Aufnahme der Wendung \"wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen\" in Artikel 12 BV und mit der Marginale \"Recht auf Hilfe in Notlagen\" dem Grundsatz der Subsidiarität zentrale Bedeutung eingeräumt habe. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Subsidiaritätsprinzips habe er (bereits) den Anspruch als solchen relativiert. Die Lehre trage mit ihrer Auffassung dem Grundsatz der Subsidiarität beziehungsweise dem Vorrang der Selbsthilfe, dem der Verfassungsgeber zentrale Bedeutung eingeräumt habe, nicht genügend Rechnung und überzeuge damit nicht. Eine (im Urteil namentlich erwähnte) Kritikerin der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe im Übrigen an anderer Stelle selber eingeräumt, dass der Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Unterstützungsleistungen das Sozialhilferecht präge und dass das Grundrecht auf Existenzsicherung den Einzelnen nicht davon entlaste, selbst in schwierigen Lebenssituationen zunächst seine Eigenkräfte zu mobilisieren. Diesen Ausführungen gibt es nichts beizufügen, zumal der Grundsatz der Subsidiarität auch im Luzerner Sozialhilferecht gilt (vgl. §§ 8 und 28 Abs. 1 SHG). 4.1 Die Beschwerdeführer beziehen Ergänzungsleistungen. Gemäss Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) vom 19. März 1965 (SR 831.30) haben Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a bis 2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind wie bei der wirtschaftlichen Sozialhilfe nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für Tatbestände, die als Vermögensverzicht zu werten sind. In diesem Fall werden auch nicht (mehr) vorhandene Vermögenswerte beziehungsweise nicht erzielte Einnahmen angerechnet (Art. 3c Abs. 1g ELG). Die Rechtsprechung setzt für die Erfüllung des Tatbestandes des Artikels 3c Absatz 1g ELG voraus, dass die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung Vermögen abgetreten beziehungsweise übertragen hat (BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 332 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Dabei genügt es nach dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, wenn eines der beiden genannten Tatbestandselemente erfüllt ist. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an Ergänzungsleistungen tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.3 und 4.4 S. 334f. mit Hinweisen). Bei der entgeltlichen Entäusserung eines Grundstückes ist zur Prüfung der Frage, ob ein Vermögensverzicht im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend (Art. 17 Abs. 5 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; ELV; SR 831.301). Der Verkehrswert ist der Verkaufswert einer Liegenschaft im normalen Geschäftsverkehr. Dabei ist auf die kantonalen Bewertungsgrundsätze abzustellen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Entäusserung bestanden haben (Urteil P 44/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. März 2003 E. 2.4). Der hier zur Diskussion stehende Liegenschaftskaufvertrag datiert vom 20. Juli 2004. In Ziffer 2 des Vertrages wurde ein Kaufpreis von 150000 Franken vereinbart. In Ziffer 6 wurde der Ehefrau von X ein Wohnrecht eingeräumt. Mit je separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2004 sprach die Ausgleichskasse Luzern beiden Beschwerdeführern Ergänzungsleistungen zu. Dabei nahm sie bei der Berechnung des Einkommens eine Aufrechnung von total 192475 Franken wegen Vermögensverzichts im Sinn von Artikel 3c Absatz 1g ELG vor. Damit ging die Ausgleichskasse Luzern von einem Verkehrswert der Liegenschaft von etwas über 342000 Franken aus. Die beiden Verfügungen sind rechtskräftig. Trotzdem bezweifeln die Beschwerdeführer deren Richtigkeit. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Nachkommen der Beschwerdeführer die Liegenschaft im September 2005 zu einem weit höheren Wert, nämlich für 454000 Franken, verkaufen konnten. 4.2 Unter diesen Umständen steht fest, dass X die Liegenschaft um etwas über 300000 Franken (454000 minus 150000 Franken) unter dem Verkehrswert veräusserte. Dieses Vermögen würde für ihn und seine Ehefrau über einige Jahre ausreichen, um den Lebensbedarf gemäss den Skos-Richtlinien zu decken. An dieser Feststellung ändert der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Renovationsbedürftigkeit der Liegenschaft nichts. Selbst wenn eine solche Bedürftigkeit in dem Umfang vorhanden gewesen ist, wie dies von den Beschwerdeführern behauptet wird, ist durch den Verkauf im September 2005 bewiesen, dass die Liegenschaft trotzdem einen viel höheren Verkehrswert hatte. Damit erübrigt es sich auch, den von den Beschwerdeführern beantragten"}