{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2006-17_2006-07-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3004", "Checksum": "bfcdb45baa072acaf0f8a07eb737f356"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2006 17", "2006 III Nr. 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:09", "Checksum": "8acbd6608ad1142669ee7c9ade743251", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 03.07.2006 GSD 2006 17 (2006 III Nr. 17)\nRegeste:\nWirtschaftliche Sozialhilfe. Rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht. Artikel 5 Absatz 3 BV; Artikel 2 Absatz 2 ZGB; § 28 Absatz 1 SHG. Der Verkauf einer Liegenschaft kann bei der Prüfung, ob Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe besteht, berücksichtigt werden, wenn er als rechtsmissbräuchlicher Vermögensverzicht zu qualifizieren ist. | Art, 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 2 ZGB; § 28 Abs. 1 SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | X wohnt seit Februar 2003 und seine Ehefrau seit Oktober 2004 im Alterswohnheim. Vorher bewohnten sie gemeinsam ein Einfamilienhaus, das X gehörte und von ihm im Juli 2004 mit der Zustimmung seiner Ehefrau für 150000 Franken an die Nachkommen verkauft worden war. X und seine Ehefrau stellten im November 2004 ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe, das der Gemeinderat wie die in der Folge eingereichte Einsprache mit der Begründung abwies, dass die Gesuchsteller mit dem Verkauf der Liegenschaft auf Vermögen verzichtet hätten, das zur Deckung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden hätte. Die beiden Gesuchsteller erhoben daraufhin beim Gesundheits- und Sozialdepartement Verwaltungsbeschwerde. 2. Gemäss § 28 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (SR 851.1) nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Ehegatten sind im Sinn des ZUG Familienangehörige (vgl. Zwischentitel vor Art. 6 ZUG). Obwohl die Ehefrau gemäss Artikel 6 ZUG einen eigenen Unterstützungswohnsitz hat, werden Eheleute mit gemeinsamer Haushaltführung für die Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe nach Artikel 32 Absatz 3 ZUG von Gesetzes wegen als Unterstützungseinheit behandelt (vgl. dazu Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 136). Ihr Lebensbedarf wird somit für die ihnen entsprechende Haushaltgrösse berechnet. Zudem sind Einkommen und Vermögen beider Eheleute in die Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe miteinzubeziehen. Dabei hat die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum abzudecken (§ 30 Abs. 1 SHG). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) wegleitend. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Bei der Berechnung des Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ist grundsätzlich nur tatsächlich vorhandenes, nicht aber fiktives oder hypothetisches Einkommen und Vermögen anzurechnen. Diese Regel gilt jedoch unter anderem dann nicht, wenn eine unterstützte Person sich rechtsmissbräuchlich verhält (Felix Wolffers, a.a.O., S. 153ff. und 168, sowie Skos-Richtlinien, 11/98, A. 8-2, E. 1-1 und E. 2-1). Zu prüfen ist mithin, ob die Vorinstanz die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht wegen Rechtsmissbrauchs verweigert hat. 3.1 Das Verbot des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens stützt sich auf Artikel 5 Absatz 3 BV und auch auf den für die gesamte Rechtsordnung geltenden Artikel 2 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Allerdings findet nur der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2005/18 vom 16. August 2005 E. 2d/aa, publiziert in: www.gerichte.sg.ch; Yvo Hangartner, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, Rz 39 zu Art. 5; Wolffers, a.a.O., S. 168). Nach Bundesgericht handelt insbesondere rechtsmissbräuchlich, wer ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen einsetzt, die dieses Institut nicht schützen will (BGE 131 I 166 E. 6.1 S. 177, 128 II 145 E. 2.2 S. 151). Dabei ist zu beachten, dass die Sozialhilfe zum Zweck hat, Notlagen zu verhindern und zu beheben. Auf die Ursachen der Bedürftigkeit kommt es an sich nicht an. Damit liegt im Sozialhilfebereich Rechtsmissbrauch erst dann vor, wenn das Verhalten des Bedürftigen einzig darauf ausgerichtet ist, in den Genuss von Unterstützungsleistungen zu gelangen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand bewusst eine Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, um sich stattdessen unterstützen zu lassen (BGE 131 I 166 E. 4.3 S. 174, 121 I 367 E. 3b S. 375 und E. 3d S. 377f.) oder, allgemein gesprochen, wenn jemand seine materielle Notlage absichtlich herbeiführt, allein um Sozialhilfe zu erhalten. Ob ein solcher Rechtsmissbrauch gegeben ist, kann in der Regel nur durch Indizien belegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B 2004/3 vom 16. März 2004, E. 2c/aa unter Hinweis auf BGE 122 II 289 E. 2 S. 294ff.). 3.2 Umstritten ist, welche Rechtsfolgen ein Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe hat: Das Bundesgericht anerkannte in seiner bisherigen Rechtsprechung, dass bei Rechtsmissbrauch der Anspruch auf Unterstützungsleistungen gekürzt oder verweigert werden kann (BGE 130 I 71 E. 4.3, 122 II 193 E. 2c/ee S. 198 sowie Urteile des Bundesgerichts 2P.147/2002 vom 4. März 2003 E. 3.5.3 und 2P.7/2003 vom 14. Januar 2003 E. 2.3). Die Lehre ist demgegenüber praktisch einhellig der Auffassung, für einen Rechtsmissbrauch mit Verwirkungsfolgen bestehe beim Recht auf Hilfe in Notlagen kein Raum. Möglich seien - gestützt auf eine gesetzliche Grundlage sowie nach Massgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips - lediglich Sanktionen wie zum Beispiel (befristete) Leistungskürzungen, ohne dass der absolut geschützte, unerlässliche Existenzbedarf im Sinn von Artikel 12 BV angetastet werden dürfe (vgl. dazu die Hinweise in BGE 130 I 71 E. 4.3 S. 75f. und 131 I 166 E. 6.2 und 6.3"}