Diese Klausel bewirkt, dass der Vermieter nach seiner Wahl sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Mutter den gesamten Mietzins und die Nebenkosten fordern kann (Art. 144 Abs.1 OR). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage gerät, wenn er aufgrund der mangelhaften Unterhaltszahlungen des Vaters den Mietzins nicht bestreiten kann. Des Weitern wurde bereits unter Ziffer 5 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde X hat und in B nur Wochenaufenthalter ist. Ebenfalls erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer somit regelmässig nach X zurückkehrt und dort von der Mutter versorgt wird.