Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer schloss am 15. November 1996 mit der Firma S einen Mietvertrag über ein Studio an der Musterstrasse in B ab. Der Mietzins beträgt 328 Franken pro Monat. Dabei wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter solidarisch für den Mietzins haften. Diese Klausel bewirkt, dass der Vermieter nach seiner Wahl sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Mutter den gesamten Mietzins und die Nebenkosten fordern kann (Art.