In der Kommission, welche den seinerzeitigen Entwurf des Sozialhilfegesetzes zuhanden des Grossen Rates vorberiet, wurde unwidersprochen die Meinung vertreten, dass § 46 Unterabsatz a SHG unter anderem dann angewendet werden soll, wenn der Konkubinatspartner des Elternteils in guten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Unterhalt aufkommt (Protokoll der Sitzung der grossrätlichen Kommission zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 17. April 1989, S. 3 oben). Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist.