Gemäss § 25 Absätze 1a und 2 Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) besteht aber im vorliegenden Fall ab einem Reineinkommen von 41500 Franken (33000 Franken plus 8500 Franken) kein Anspruch auf Bevorschussung. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde als rechtmässig. 6. Selbst wenn unter § 46 Unterabsatz d SHG nur diejenigen Sachverhalte subsumiert werden könnten, bei denen ein Kind dauernd beim Elternteil wohnt, hätte die Vorinstanz zu Recht die Alimentenbevorschussung verweigert. Denn gemäss § 46 Unterabsatz a SHG besteht auch kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist.