dass jemand dort Wohnsitz begründet (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, N 11 zu Art. 26 ZGB). Folglich wäre bereits gestützt auf § 45 Absatz 1 SHG eine Bevorschussung durch die Gemeinde X nicht möglich, da sie nicht anspruchsverpflichtet wäre. Es ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss der letzten Steuerveranlagung vor dem angefochtenen Entscheid ein Reineinkommen von 62612 Franken erzielte (Steuerperiode 1999/2000). Gemäss § 25 Absätze 1a und 2 Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) besteht aber im vorliegenden Fall ab einem Reineinkommen von 41500 Franken (33000 Franken plus 8500 Franken) kein Anspruch auf Bevorschussung.