In B ist er nur Wochenaufenthalter. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Wochenenden und in den Semesterferien in den Haushalt seiner Mutter nach X zurückkehrt und von ihr versorgt wird. Sie hat ihn somit in ihren Haushalt aufgenommen. Wie oben dargelegt, spielt es keine Rolle, dass er nicht konstant bei seiner Mutter wohnt. Er bildet mit seiner Mutter eine Hausgemeinschaft im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG. Wäre dem nicht so, wäre der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in B. Denn selbst ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst nicht aus, dass jemand dort Wohnsitz begründet (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, N 11 zu Art.