Der Gesetzgeber ging beim Erlass dieser Bestimmung offensichtlich davon aus, dass es ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen möglich ist, den Verlust der Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Zu denken ist etwa an Einsparungen durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts oder durch freiwillige Zahlung der Kosten für auswärtige Bedürfnisse. Diese Beispiele zeigen, dass sich ein solcher Ausgleich nicht nur dann erzielen lässt, wenn das Kind dauernd im Haushalt des Elternteils lebt. 5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde X hat. In B ist er nur Wochenaufenthalter.