Von einer Hausgemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn ein Kind in die Familie beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen wird. Sein Unterhalt wird damit zum Unterhalt der Familie (vgl. zur Hausgemeinschaft nach Familienrecht: Hegnauer, a.a.O., N 128 zu Art. 276 ZGB, N 142 f. zu Art. 277 ZGB sowie N 28, 62 und 66 zu Art. 278 ZGB). § 46 Unterabsatz d SHG ist klarerweise eine Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips, wonach der Staat nur dort helfend eingreift, wo dies notwendig ist. Der Gesetzgeber ging beim Erlass dieser Bestimmung offensichtlich davon aus, dass es ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen möglich ist, den Verlust der Unterhaltsbeiträge auszugleichen.