Es fehlen entsprechende Adverbien. Auch aus der seinerzeitigen Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (veröffentlicht in den Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 184) und aus den Beratungen des Grossen Rates gehen keine derartigen Einschränkungen hervor. Der Gesetzestext setzt einzig voraus, dass das Kind mit einem Elternteil oder Stiefelternteil eine Hausgemeinschaft bildet ("... in dessen Haushalt das Kind lebt..."). Von einer Hausgemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn ein Kind in die Familie beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen wird.