Soweit der bevorschusste Betrag für die Bestreitung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten (§ 28 SHG). Im Übrigen gilt auch für die Bevorschussung das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (§ 8 Abs. 2 SHG). 4. Nach dem Luzerner Sozialhilferecht besteht unter anderem kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Elternteil oder der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabs.