289 Abs. 2 ZGB, § 9 SHG). Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil bleibt zivilrechtlicher Natur (LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b/aa und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2000 im Verfahren A 00 89, S. 4 oben). Die Bevorschussung ist mithin eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Unterhaltsbeiträge (Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art. 293 ZGB). Hingegen deckt sie nicht das soziale Existenzminimum ab. Soweit der bevorschusste Betrag für die Bestreitung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten (§ 28 SHG).