Zu bevorschussen ist der im Rechtstitel genannte und nicht geleistete Unterhaltsbeitrag, höchstens aber der Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (§ 47 SHG). Obwohl die Bevorschussung im Sozialhilferecht geregelt ist, ist sie keine Sozialleistung im eigentlichen Sinn. Ihr Zweck ist, die familienrechtliche Unterhaltspflicht durchsetzen zu helfen. Das zuständige Gemeinwesen leistet anstelle des pflichtigen Elternteils die privatrechtlich geschuldeten Leistungen bis zu einem Maximalbetrag. Dafür geht der Unterhaltsanspruch auf das bevorschussende Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, § 9 SHG).