Der Anspruch auf Bevorschussung ist im Kanton Luzern in § 45 Absatz 1 SHG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung hat, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (§ 45 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung setzt immer einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 SHG). Zu bevorschussen ist der im Rechtstitel genannte und nicht geleistete Unterhaltsbeitrag, höchstens aber der Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (§ 47 SHG).