Artikel 293 Absatz 2 ZGB die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Bevorschussung einzuführen. Tun sie es, sind sie in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich frei (Hegnauer, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 293 ZGB unter Berufung auf BGE 106 II 285 f.; BGE 112 Ia 257). Der Anspruch auf Bevorschussung ist im Kanton Luzern in § 45 Absatz 1 SHG geregelt.