Lebt das mündige Kind also in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen dem Kind für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung. Führen die Eltern hingegen keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das unmündige Kind bei einem von ihnen, hat der andere einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Mehrkosten einer eigenen Unterkunft gehören zum Unterhalt im Sinn von Artikel 277 Absatz 2 ZGB, wenn die Distanz der elterlichen Wohnung vom Ausbildungsort dies erfordert (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 141-143 zu Art. 277 ZGB). 3. Das öffentliche Recht regelt gemäss Artikel 293 Absatz 2