276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Artikel 276 Absatz 2 ZGB gilt sinngemäss auch für die Unterhaltspflicht der Eltern nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes. Lebt das mündige Kind also in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen dem Kind für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung.