Deshalb dürfe ihm gestützt auf § 46 Unterabsatz d SHG die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht verweigert werden. Zum gleichen Ergebnis sei auch das Sozialamt der Gemeinde Z gekommen, welches bis zu seinem Wohnsitzwechsel in die Gemeinde X die Unterhaltsbeiträge anstandslos bevorschusst habe. 2. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB).