Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass der Einspracheentscheid gegen den Sinn und den Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG verstosse. Nach dieser Bestimmung bestehe nämlich nur dann kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn ein Kind im Haushalt eines vermögenden Elternteils wohne und deshalb nicht eigene Mietkosten bezahlen müsse. Einen andern Sinn könne diese Bestimmung gar nicht haben. Ihm würden aber wegen des Studienaufenthalts in B eigene Mietkosten anfallen. Deshalb dürfe ihm gestützt auf § 46 Unterabsatz d SHG die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht verweigert werden.