| | Entscheid: | 1. Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde X befinde und sich das Reineinkommen seiner Mutter, in deren Haushalt er lebe, die im Sozialhilferecht vorgesehenen Grenzen übersteige, weshalb kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bestehe. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass der Einspracheentscheid gegen den Sinn und den Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG verstosse.