{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2001-19_2001-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2249", "Checksum": "df4b144037fe5b0fd3a288700c199c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2001 19", "2001 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. | § 46 lit. a SHG, § 46 lit. d SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:51", "Checksum": "4407ccaa13e08f4cc1d35807331cda13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)\nRegeste:\nBevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. | § 46 lit. a SHG, § 46 lit. d SHG | Sozialhilfe\n\n Beschwerdeführer somit regelmässig nach X zurückkehrt und dort von der Mutter versorgt wird. Damit ist während dieser Zeit sein Unterhalt auf diese Weise gedeckt. Schliesslich ist aufgrund der Tatsache, dass die Mutter den Mietvertrag als Solidarschuldnerin unterschrieben hat, davon auszugehen, dass sie auch in der übrigen Zeit faktisch für den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers aufkommt, soweit er ihn nicht durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Obwohl durch die teilweise doppelten Haushalte Mehrkosten entstehen, ist sie dazu auch durchaus in der Lage. Denn es ist unbestritten, dass sie gemäss der Steuerveranlagung für das Jahr 1999 über ein Reineinkommen von 62612 Franken verfügt. Dieser Betrag übersteigt bei weitem die gemäss § 25 Absätze 1a und 2 SHV errechnete Einkommensgrenze von 41500 Franken. |"}