{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2001-19_2001-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2249", "Checksum": "df4b144037fe5b0fd3a288700c199c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2001 19", "2001 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. 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Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. | § 46 lit. a SHG, § 46 lit. d SHG | Sozialhilfe\n\n seinerzeitigen Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes (veröffentlicht in den Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 184) und aus den Beratungen des Grossen Rates gehen keine derartigen Einschränkungen hervor. Der Gesetzestext setzt einzig voraus, dass das Kind mit einem Elternteil oder Stiefelternteil eine Hausgemeinschaft bildet (\"... in dessen Haushalt das Kind lebt...\"). Von einer Hausgemeinschaft kann dann ausgegangen werden, wenn ein Kind in die Familie beziehungsweise in den Haushalt aufgenommen wird. Sein Unterhalt wird damit zum Unterhalt der Familie (vgl. zur Hausgemeinschaft nach Familienrecht: Hegnauer, a.a.O., N 128 zu Art. 276 ZGB, N 142 f. zu Art. 277 ZGB sowie N 28, 62 und 66 zu Art. 278 ZGB). § 46 Unterabsatz d SHG ist klarerweise eine Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips, wonach der Staat nur dort helfend eingreift, wo dies notwendig ist. Der Gesetzgeber ging beim Erlass dieser Bestimmung offensichtlich davon aus, dass es ab einem bestimmten Einkommen und Vermögen möglich ist, den Verlust der Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Zu denken ist etwa an Einsparungen durch die Führung eines gemeinsamen Haushalts oder durch freiwillige Zahlung der Kosten für auswärtige Bedürfnisse. Diese Beispiele zeigen, dass sich ein solcher Ausgleich nicht nur dann erzielen lässt, wenn das Kind dauernd im Haushalt des Elternteils lebt. 5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt in der Gemeinde X hat. In B ist er nur Wochenaufenthalter. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer regelmässig an Wochenenden und in den Semesterferien in den Haushalt seiner Mutter nach X zurückkehrt und von ihr versorgt wird. Sie hat ihn somit in ihren Haushalt aufgenommen. Wie oben dargelegt, spielt es keine Rolle, dass er nicht konstant bei seiner Mutter wohnt. Er bildet mit seiner Mutter eine Hausgemeinschaft im Sinn von § 46 Unterabsatz d SHG. Wäre dem nicht so, wäre der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers in B. Denn selbst ein Aufenthalt zu Studienzwecken schliesst nicht aus, dass jemand dort Wohnsitz begründet (Eugen Bucher, Berner Kommentar, Bern 1976, N 11 zu Art. 26 ZGB). Folglich wäre bereits gestützt auf § 45 Absatz 1 SHG eine Bevorschussung durch die Gemeinde X nicht möglich, da sie nicht anspruchsverpflichtet wäre. Es ist unbestritten, dass die Mutter des Beschwerdeführers gemäss der letzten Steuerveranlagung vor dem angefochtenen Entscheid ein Reineinkommen von 62612 Franken erzielte (Steuerperiode 1999/2000). Gemäss § 25 Absätze 1a und 2 Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) besteht aber im vorliegenden Fall ab einem Reineinkommen von 41500 Franken (33000 Franken plus 8500 Franken) kein Anspruch auf Bevorschussung. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bereits aus diesem Grunde als rechtmässig. 6. Selbst wenn unter § 46 Unterabsatz d SHG nur diejenigen Sachverhalte subsumiert werden könnten, bei denen ein Kind dauernd beim Elternteil wohnt, hätte die Vorinstanz zu Recht die Alimentenbevorschussung verweigert. Denn gemäss § 46 Unterabsatz a SHG besteht auch kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes anderweitig gesichert ist. Was unter der anderweitigen Sicherung des Unterhalts zu verstehen ist, wird weder im Sozialhilfegesetz noch in der Sozialhilfeverordnung ausgeführt. Vom Wortlaut der Bestimmung und dem Zweck der Bevorschussung her sind damit alle Sachverhalte gemeint, aufgrund derer das Kind den familienrechtlichen Unterhalt bestreiten kann, obwohl der unterhaltsverpflichtete Elternteil die im Rechtstitel vereinbarten Zahlungen nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig leistet. In der Kommission, welche den seinerzeitigen Entwurf des Sozialhilfegesetzes zuhanden des Grossen Rates vorberiet, wurde unwidersprochen die Meinung vertreten, dass § 46 Unterabsatz a SHG unter anderem dann angewendet werden soll, wenn der Konkubinatspartner des Elternteils in guten wirtschaftlichen Verhältnissen für den Unterhalt aufkommt (Protokoll der Sitzung der grossrätlichen Kommission zum Entwurf eines Sozialhilfegesetzes vom 17. April 1989, S. 3 oben). Damit besteht aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. Der Beschwerdeführer schloss am 15. November 1996 mit der Firma S einen Mietvertrag über ein Studio an der Musterstrasse in B ab. Der Mietzins beträgt 328 Franken pro Monat. Dabei wurde im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter solidarisch für den Mietzins haften. Diese Klausel bewirkt, dass der Vermieter nach seiner Wahl sowohl vom Beschwerdeführer als auch von seiner Mutter den gesamten Mietzins und die Nebenkosten fordern kann (Art. 144 Abs.1 OR). Damit kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage gerät, wenn er aufgrund der mangelhaften Unterhaltszahlungen des Vaters den Mietzins nicht bestreiten kann. Des Weitern wurde bereits unter Ziffer 5 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in der Gemeinde X hat und in B nur Wochenaufenthalter ist. Ebenfalls erwähnt wurde, dass der"}