{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2001-19_2001-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2249", "Checksum": "df4b144037fe5b0fd3a288700c199c9b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2001 19", "2001 III Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. | § 46 lit. a SHG, § 46 lit. d SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:51", "Checksum": "4407ccaa13e08f4cc1d35807331cda13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 24.01.2001 GSD 2001 19 (2001 III Nr. 19)\nRegeste:\nBevorschussung von Kinderalimenten. § 46 Unterabsätze a und d SHG. Nach § 46 Unterabsatz d SHG ist eine Bevorschussung nicht nur dann ausgeschlossen, wenn ein Kind dauernd im Haushalt eines finanziell leistungsfähigen Eltern- oder Stiefelternteils lebt; vielmehr genügt es, wenn aufgrund der Umstände eine Hausgemeinschaft angenommen werden kann. Aufgrund von § 46 Unterabsatz a SHG besteht kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Unterhalt des Kindes aufgrund von gesetzlichen, vertraglichen oder freiwilligen Leistungen sichergestellt ist. | § 46 lit. a SHG, § 46 lit. d SHG | Sozialhilfe\n\n\n| Entscheid: | 1. Die Vorinstanz wies die Einsprache des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass sich sein zivilrechtlicher Wohnsitz in der Gemeinde X befinde und sich das Reineinkommen seiner Mutter, in deren Haushalt er lebe, die im Sozialhilferecht vorgesehenen Grenzen übersteige, weshalb kein Anspruch auf Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge bestehe. Demgegenüber führt der Beschwerdeführer aus, dass der Einspracheentscheid gegen den Sinn und den Wortlaut von § 46 Unterabsatz d SHG verstosse. Nach dieser Bestimmung bestehe nämlich nur dann kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung, wenn ein Kind im Haushalt eines vermögenden Elternteils wohne und deshalb nicht eigene Mietkosten bezahlen müsse. Einen andern Sinn könne diese Bestimmung gar nicht haben. Ihm würden aber wegen des Studienaufenthalts in B eigene Mietkosten anfallen. Deshalb dürfe ihm gestützt auf § 46 Unterabsatz d SHG die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge nicht verweigert werden. Zum gleichen Ergebnis sei auch das Sozialamt der Gemeinde Z gekommen, welches bis zu seinem Wohnsitzwechsel in die Gemeinde X die Unterhaltsbeiträge anstandslos bevorschusst habe. 2. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Dazu gehören auch die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB). Artikel 276 Absatz 2 ZGB gilt sinngemäss auch für die Unterhaltspflicht der Eltern nach Eintritt der Mündigkeit des Kindes. Lebt das mündige Kind also in der Hausgemeinschaft der Eltern, leisten sie den Unterhalt in natura und stellen dem Kind für die auswärts zu deckenden Bedürfnisse die nötigen Barmittel zur Verfügung. Führen die Eltern hingegen keinen gemeinsamen Haushalt und lebt das unmündige Kind bei einem von ihnen, hat der andere einen Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Die Mehrkosten einer eigenen Unterkunft gehören zum Unterhalt im Sinn von Artikel 277 Absatz 2 ZGB, wenn die Distanz der elterlichen Wohnung vom Ausbildungsort dies erfordert (Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 141-143 zu Art. 277 ZGB). 3. Das öffentliche Recht regelt gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Kantone sind nicht verpflichtet, die Bevorschussung einzuführen. Tun sie es, sind sie in ihrer Ausgestaltung grundsätzlich frei (Hegnauer, a.a.O., N 23 und 26 zu Art. 293 ZGB unter Berufung auf BGE 106 II 285 f.; BGE 112 Ia 257). Der Anspruch auf Bevorschussung ist im Kanton Luzern in § 45 Absatz 1 SHG geregelt. Diese Bestimmung sieht vor, dass das unterhaltsberechtigte Kind gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung hat, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen (§ 45 Abs. 1 SHG). Die Bevorschussung setzt immer einen Rechtstitel voraus (§ 45 Abs. 2 SHG). Zu bevorschussen ist der im Rechtstitel genannte und nicht geleistete Unterhaltsbeitrag, höchstens aber der Betrag der maximalen Waisenrente gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (§ 47 SHG). Obwohl die Bevorschussung im Sozialhilferecht geregelt ist, ist sie keine Sozialleistung im eigentlichen Sinn. Ihr Zweck ist, die familienrechtliche Unterhaltspflicht durchsetzen zu helfen. Das zuständige Gemeinwesen leistet anstelle des pflichtigen Elternteils die privatrechtlich geschuldeten Leistungen bis zu einem Maximalbetrag. Dafür geht der Unterhaltsanspruch auf das bevorschussende Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, § 9 SHG). Der Erstattungsanspruch des Gemeinwesens gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil bleibt zivilrechtlicher Natur (LGVE 1998 II Nr. 22 E. 3b/aa und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Mai 2000 im Verfahren A 00 89, S. 4 oben). Die Bevorschussung ist mithin eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Unterhaltsbeiträge (Hegnauer, a.a.O., N 22 zu Art. 293 ZGB). Hingegen deckt sie nicht das soziale Existenzminimum ab. Soweit der bevorschusste Betrag für die Bestreitung des Lebensbedarfs nicht ausreicht, ist wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten (§ 28 SHG). Im Übrigen gilt auch für die Bevorschussung das sozialhilferechtliche Subsidiaritätsprinzip (§ 8 Abs. 2 SHG). 4. Nach dem Luzerner Sozialhilferecht besteht unter anderem kein Anspruch auf Bevorschussung, wenn der Elternteil oder der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommens- und Vermögensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabs. d SHG). Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt für einen Ausschluss der Bevorschussung nicht, dass das Kind dauernd oder überwiegend beim Eltern- oder Stiefelternteil lebt. Es fehlen entsprechende Adverbien. Auch aus der"}