Wer solchen Drohungen und Angriffen ausgesetzt war, fühlt sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr sicher. Personen können mehr oder weniger unkontrolliert zusteigen. Zudem lenkt man das Fahrzeug nicht selber, weshalb man seine Fluchtmöglichkeiten eingeschränkt sieht. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 aus gesundheitlichen Gründen (und nicht wegen mangelhafter Erschliessung ihres Wohnortes durch öffentliche Verkehrsmittel) grundsätzlich Anspruch auf den Ersatz der Unkosten für ein privates Fahrzeug. Dieser Anspruch besteht aufgrund des aktuellen Zeugnisses auch heute noch.