Die Beschwerdeführerin werde vor allem abends und in öffentlichen Räumen von enormen Ängsten befallen. Gerade ausserhalb des Hauses bestehe immer noch eine enorme Furcht, erneut angegriffen zu werden. Der KJPD vertritt deshalb die Meinung, dass der Beschwerdeführerin für den Arbeitsweg und weitere soziale Kontakte aus medizinischen Gründen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden könne. Mit Zeugnis vom 1. März 2001 bestätigte Dr. med. X, dass diese posttraumatische Belastungsstörung noch besteht. Die Ausführungen des KJPD sind plausibel. Wer solchen Drohungen und Angriffen ausgesetzt war, fühlt sich in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr sicher.