C. 3-1, unten). Auch in der Literatur wird ausgeführt, dass sich die Übernahme der Kosten für den Betrieb eines privaten Motorfahrzeugs rechtfertige, wenn eine Person aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen auf ein Auto angewiesen sei (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Eine Einführung in die Fürsorgegesetzgebung von Bund und Kantonen, Bern 1993, S. 150 Fn 111). 3. Die Distanz zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin ist kurz, und die öffentlichen Verkehrsverbindungen ab ihrem Wohnort sind allgemein als gut zu bezeichnen. Allein deshalb hätte sie keinen Anspruch auf die Benützung eines Privatfahrzeugs. Von Bedeutung ist nun jedoch, dass Dr. med.