Der Regierungsrat kann durch Verordnung Abweichungen beschliessen (§ 30 Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat hat in der Sozialhilfeverordnung (SHV, SRL Nr. 892a) vom System der materiellen Grundsicherung, von den situationsbedingten Leistungen und von den Empfehlungen in den SKOS-Richtlinien bis auf eine Ausnahme keine Abweichungen beschlossen. Die Ausnahme betrifft die Höhe des Grundbedarfs II, welche im vorliegenden Fall aber nicht von Bedeutung ist (vgl. zur Ausnahme: § 13a SHV). In den SKOS-Richtlinien wird bei der Berechnung der wirtschaftlichen Sozialhilfe zwischen der materiellen Grundsicherung und den situationsbedingten Leistungen unterschieden.