{"Signatur": "LU_AVW_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-03-06", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_001_GSD-2001-18_2001-03-06.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2248", "Checksum": "115c023b56f9d5c254106174449ff8a2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["GSD 2001 18", "2001 III Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2001 GSD 2001 18 (2001 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2001 GSD 2001 18 (2001 III Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2001 GSD 2001 18 (2001 III Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Umfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Gesundheitliche Gründe können die Übernahme der Kosten für ein Auto rechtfertigen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:54", "Checksum": "76850c2350f01ad591e3c1f5635a14f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Gesundheits- und Sozialdepartement 06.03.2001 GSD 2001 18 (2001 III Nr. 18)\nRegeste:\nUmfang der wirtschaftlichen Sozialhilfe. §§ 28 Absatz 1 und 30 SHG. Gesundheitliche Gründe können die Übernahme der Kosten für ein Auto rechtfertigen. | § 28 Abs. 1 SHG, § 30 SHG | Sozialhilfe\n\n besteht aufgrund des aktuellen Zeugnisses auch heute noch. 4. Abzuklären bleibt, wie lange die Beschwerdeführerin diesen Anspruch gegenüber der Vorinstanz geltend machen kann. Aus dem Umstand, dass es vorliegend um eine situationsbedingte Leistung geht, lässt sich lediglich ableiten, dass der Anspruch solange besteht, als der gesundheitliche Zustand die Benützung eines Autos notwendig macht. Dr. med. X vom KJPD gibt in seinem aktuellen Zeugnis an, dass die Beschwerdeführerin eine vitale Persönlichkeit sei, die nach besten Kräften versuche, ihr Leben zu bewältigen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb auf gutem Weg, ihre Ängste zu überwinden. Damit ist es auch angezeigt, die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für ein Auto innert kurzer Frist zu überprüfen. Es ist deshalb vorerst von einem Anspruch bis Ende Juni 2001 auszugehen. Der Gemeinderat wird dann aufgrund eines aktuellen Arztzeugnisses zu entscheiden haben, ob der Anspruch weiter besteht (§ 13 SHG). |"}