Grundsätzlich dasselbe muss gelten, wenn der Anwalt für seinen Klienten eine Strafanzeige oder Strafklage gegen einen Dritten einreicht und dieser mit einer Gegenanzeige oder Gegenklage gegen den Anwalt und dessen Klienten reagiert. Immerhin sind in diesem Fall eher Interessenkollisionen denkbar, weshalb solche konkretisiert vorgebrachte Einwände eingehender zu prüfen sind. |