Hier sind in der Regel keine Eigeninteressen des Anwalts vorhanden, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision aufgezeigt werden müssten. Andernfalls könnte die Gegenpartei jederzeit durch Einreichung einer Strafanzeige gegen den Gegenanwalt und dessen Klienten die Mandatsniederlegung des Gegenanwalts erzwingen. Grundsätzlich dasselbe muss gelten, wenn der Anwalt für seinen Klienten eine Strafanzeige oder Strafklage gegen einen Dritten einreicht und dieser mit einer Gegenanzeige oder Gegenklage gegen den Anwalt und dessen Klienten reagiert.