Im Interesse einer glaubwürdigen Unabhängigkeit haben daher solche Doppelvertretungen im Strafprozess in der Regel möglichst frühzeitig zu unterbleiben. Wenn Strafanzeigen gegen den Anwalt und seinen Klienten vorliegen oder sogar bereits ein Strafverfahren gegen beide eingeleitet worden ist, hat dies jedoch nicht ohne weiteres zur Folge, dass der Anwalt sein Mandat auch in hängigen Zivilverfahren bzw. in anschliessenden Vollstreckungsverfahren gegen den Anzeigesteller oder Privatkläger aufgeben muss. Hier sind in der Regel keine Eigeninteressen des Anwalts vorhanden, weshalb konkrete Anhaltspunkte für eine Interessenkollision aufgezeigt werden müssten.