Was als Interessenkollision zu betrachten ist, muss im Einzelfall beurteilt werden. Die Aufsichtsbehörde hat vor kurzem in einem Entscheid die Vertretung eines (bisherigen) Klienten durch seinen Anwalt in einem Strafprozess, der gegen beide eingeleitet worden war, als unzulässige Doppelvertretung beurteilt (Entscheid vom 6. März 1996 i.S. A./Dr. W.). In der Regel wird solchen Prozessen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegen. Damit sind Interessenkollisionen zwischen dem Anwalt und seinem Klienten wahrscheinlich oder zumindest möglich. Im Interesse einer glaubwürdigen Unabhängigkeit haben daher solche Doppelvertretungen im Strafprozess in der Regel möglichst frühzeitig zu unterbleiben.