Das Verbot der Vertretung entgegenstehender Interessen ist Ausfluss der Treuepflicht und der gebotenen Unabhängigkeit des Anwalts (vgl. Sterchi, Kommentar zum bernischen Fürsprechergesetz, S. 58f.; Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes, S. 56ff.). Das entsprechende Gebot ist in Art. 23 der neuen Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes mit folgendem Wortlaut ausdrücklich verankert: "Der Anwalt dient nie verschiedenen Personen, deren Interessen sich widersprechen, es sei denn, sein Mandat beinhalte die Vermittlung widersprechender Interessen." Was als Interessenkollision zu betrachten ist, muss im Einzelfall beurteilt werden.