Ist im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben, berechnet sich die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert zuzüglich 200%. Entspricht der Katasterwert in solchen Fällen dem Verkehrswert (in etwa), was bei einer Schatzung nach dem per 1. Januar 1989 geänderten Schatzungsgesetz ohne weiteres möglich ist, stellt dieser Umstand einen triftigen Grund nach § 10 Abs. 2 BeurkGebV dar. Dieser erlaubt der Urkundsperson ausnahmsweise einen teilweisen Verzicht auf die Vergütung. Dieser Teilverzicht darf jedoch nicht dazu führen, dass bei der Gebührenberechnung von einer geringeren Summe als dem Katasterwert ausgegangen wird. |