Aufgrund von Erkundigungen war anzunehmen, dass bis 1994 der Grossteil der Schatzungen nach geändertem Gesetz erfolgt wäre. Daher wurde der Zuschlag nur betreffend die Grundstücke vorgesehen, die vor 1994 geschätzt worden waren. Dass es sich dabei um eine hinkende Lösung handelt, war dem Verordnungsgeber bewusst, war doch davon auszugehen, dass es schon vor 1994 Schatzungen nach geändertem Schatzungsgesetz geben würde. Der Text von § 21 Abs. 2 BeurkGebV ist klar. Ist im Vertrag keine oder eine niedrigere Vertragssumme angegeben, berechnet sich die Gebühr bei vor 1994 geschätzten nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nach dem Katasterwert zuzüglich 200%.