Grund dafür war u.a., dass der Katasterwert dem Verkehrswert angepasst werden soll. Im Hinblick auf die Änderung der BeurkGebV vom 23. November 1995 (in Kraft seit 1.1.1996) war davon auszugehen, dass sich als Folge der Schatzungen gemäss dem seit 1. Januar 1989 geltenden Schatzungsgesetz Katasterwert und Verkehrswert angleichen würden. Zur Berechnung der Beurkundungsgebühr erschien daher nur noch bei nach altem Schatzungsgesetz geschätzten Grundstücken ein Zuschlag zum Katasterwert gerechtfertigt. Aufgrund von Erkundigungen war anzunehmen, dass bis 1994 der Grossteil der Schatzungen nach geändertem Gesetz erfolgt wäre.