Bei solchen Klauseln besteht somit keine Nachhaftung, wenn der Versicherer gewechselt wird (unabhängig davon, wer diesen Wechsel verursacht). Da der neue Versicherer nicht verpflichtet ist, das Vorrisiko zu übernehmen, ist eine Klausel, die im Falle des Versicherungswechsels keine Nachhaftung gewährt, ungenügend. Wer mit einer Urkundsperson geschäftliche Beziehungen aufnimmt, kann nicht sicher sein, dass die Nachhaftung gewährleistet bleibt, falls die Versicherungsgesellschaft gewechselt wird. Ebensowenig weiss die Urkundsperson zum voraus, ob es ihr bei einem Versicherungswechsel gelingt, mit dem neuen Versicherer betreffend die Übernahme des Vorrisikos einig zu werden.