Diese muss gegeben sein, sobald der Notar bzw. die Notarin beigezogen wird. Das geschieht sowohl zum Schutz der von der Beurkundungstätigkeit Betroffenen als auch im Interesse der Urkundspersonen. Bei Durchsicht der Versicherungsnachweise der Notarinnen und Notare hat sich gezeigt, dass die Nachhaftung in Versicherungsverträgen verschiedener Versicherer nicht umfassend geregelt ist. So setzt sie in manchen Fällen die Aufgabe der Beurkundungstätigkeit des Versicherungsnehmers voraus (Praxisaufgabe oder Tod). Bei solchen Klauseln besteht somit keine Nachhaftung, wenn der Versicherer gewechselt wird (unabhängig davon, wer diesen Wechsel verursacht).