Dies sieht u.a. auch § 17 BeurkV vor, wonach der Vertrag die Beschreibung laut Hauptbuchblatt, zu der auch die Gebäude gehören, zu enthalten hat. Entspricht diese nicht oder nicht mehr dem aktuellen Stand, so sind in der öffentlichen Urkunde die tatsächlichen Verhältnisse zu beurkunden, z.B. Wohnhaus Nr. .. oder im Bau begriffenes Einfamilienhaus Nr. .. usw. |