Aufgrund der strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Notars und der Tatsache, dass die Umschreibung des Kaufobjektes inklusive allfälliger darauf bestehender Bauten (in welchem Überbauungszustand sie sich dabei befinden, ist unerheblich) als objektiv wesentlicher Vertragspunkt zu beurteilen ist, hat Notar X. mit seiner Unterlassung gegen Vorschriften der öffentlichen Beurkundung verstossen. Im vorliegenden Fall hätte das Bestehen der Baute in der öffentlichen Urkunde enthalten sein müssen. Dies sieht u.a. auch § 17 BeurkV vor, wonach der Vertrag die Beschreibung laut Hauptbuchblatt, zu der auch die Gebäude gehören, zu enthalten hat.