Der Kaufpreis und die vertragliche Regelung der Gewährleistung sowie der Baubeschrieb des Kaufobjektes bei Übernahme lassen indes vermuten, dass es sich beim Kaufobjekt um ein Grundstück mit Baute handelt. Aufgrund der strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Notars und der Tatsache, dass die Umschreibung des Kaufobjektes inklusive allfälliger darauf bestehender Bauten (in welchem Überbauungszustand sie sich dabei befinden, ist unerheblich) als objektiv wesentlicher Vertragspunkt zu beurteilen ist, hat Notar X. mit seiner Unterlassung gegen Vorschriften der öffentlichen Beurkundung verstossen.