Aufgrund der aufgelegten Akten bildete Gegenstand des Kaufvertrages ein Grundstück mit Bauten. Aus der Beschreibung im Kaufvertrag ergeben sich allerdings bezüglich Bau und Überbauungsstadium keine Hinweise. Der Kaufpreis und die vertragliche Regelung der Gewährleistung sowie der Baubeschrieb des Kaufobjektes bei Übernahme lassen indes vermuten, dass es sich beim Kaufobjekt um ein Grundstück mit Baute handelt.