Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss. Freiburg 1988, Rz 324, 330 und 332). Wird ein Grundstück gekauft, auf dem ein Gebäude erst erstellt oder fertiggestellt wird, ist das Kaufobjekt so zu umschreiben, dass es identifiziert werden kann (Leuenberger Christoph, Abschluss des Grundstückkaufvertrages, in: Der Grundstückkauf, St. Gallen 1989, Rz 117, 119 und 120 S. 76f.; Brückner Christian, Der Umfang des Formzwangs beim Grundstückkauf, in: ZBGR 75 [1994] S. 22/23; Verband bernischer Notare, Musterurkunden/611 Merkblatt über Grundstückbeschreibungen). Aufgrund der aufgelegten Akten bildete Gegenstand des Kaufvertrages ein Grundstück mit Bauten.