Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens hatte sich die Aufsichtsbehörde mit dem notwendigen Inhalt der Grundstückbeschreibung im Grundstückkaufvertrag zu befassen. In diesem Zusammenhang wurde folgendes ausgeführt: Nach der Literatur und Rechtsprechung unterliegen dem Beurkundungszwang zunächst alle objektiv wesentlichen Vertragspunkte, nämlich die für das Geschäft wesensnotwendigen Willenserklärungen. Dazu gehört bei Grundstückkaufverträgen u.a. der Kaufgegenstand. Die zur genügenden Kennzeichnung der Kaufsache dienenden Angaben müssen sich aus der öffentlichen Urkunde selber ergeben (Schmid Jörg, Die öffentliche Beurkundung von Schuldverträgen. Ausgewählte bundesrechtliche Probleme, Diss.