Abgesehen davon setzt eine Abrechnung nach Konventionaltarif voraus, dass eine massgebliche Leistung erbracht und das Mandat zumindest in einem wesentlichen Teil erfüllt worden ist. Dies ist bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt klarerweise nicht der Fall. Eine Honorierung nach Prozenten des Interessenwertes können die Parteien unter den gegebenen Umständen gar nicht gewollt haben; überdies müsste sie als Verstoss gegen die guten Sitten oder als Übervorteilung gelten (Fellmann, a.a.O., N 434 zu Art. 394 OR). |