Nach der Ungewöhnlichkeitsregel ist jedenfalls nicht damit zu rechnen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen eine Pauschalhonorierung vorsehen, "die in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellt" (BGE 78 II 127). Die Schwierigkeiten werden noch erhöht, wenn sich die Parteien nicht über die Höhe des massgeblichen Interessenwertes und des anzuwendenden Prozentsatzes geeinigt haben (Fellmann, Berner Komm., N 449 zu Art. 394 OR). Abgesehen davon setzt eine Abrechnung nach Konventionaltarif voraus, dass eine massgebliche Leistung erbracht und das Mandat zumindest in einem wesentlichen Teil erfüllt worden ist.